03.02.2021 · Nachricht · Gemeinnützigkeit
BFH: Einflussnahme auf politische Willensbildung ist kein gemeinnütziger Zweck
| Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. v. § 52 AO. Das hat der BFH im zweiten Rechtsgang zum „Attac-Urteil“ klargestellt. |