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  • · Fachbeitrag · Änderung des AEAO

    Der neue Gemeinnützigkeitserlass: Weitere Änderungen im Überblick

    | Die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO), den das BMF mit Schreiben vom 17. Januar 2012 bekanntgegeben hat, ist die wichtigste Neufassung der Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht seit vielen Jahren. Neben wichtigen Neuerungen, die wir Ihnen in eigenen Beiträgen vorgestellt haben und in dieser Ausgabe vorstellen, gibt es eine Vielzahl kleinerer Änderungen, über die wir Ihnen nachfolgend einen kompakten Überblick verschaffen. |

    Tätigkeiten im Ausland und der geforderte Inlandsbezug

    Seit 2009 verlangt der Gesetzgeber von gemeinnützigen Körperschaften, dass ihre Tätigkeit im Ausland einen Inlandsbezug hat. Entweder müssen sie mit der Auslandstätigkeit Menschen in Deutschland fördern oder sie müssen „zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen“.

     

    Auf die steuerliche Praxis hatte diese Gesetzesänderung bisher keine Auswirkung. Das wird wohl auch so bleiben, weil das BMF auch künftig „keine spürbare oder messbare Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands im Ausland“ verlangt (neuer AEAO, Ziffer 7 zu § 51 Abs. 2). Zudem stellt das BMF klar: „Der nach § 51 Abs. 2 bei Auslandsaktivitäten zusätzlich geforderte Inlandsbezug wirkt sich nicht auf die Auslegung der weiteren, für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendigen Voraussetzungen aus“ (AEAO, Ziffer 7 zu § 51 Abs. 2). Inhalt und Umfang der förderungswürdigen Zwecke der§§ 52 bis 53 AO ändern sich dadurch also nicht (BMF, Schreiben vom 17.1.2012, Az. IV A 3 - S 0062/08/10007-12; Abruf-Nr. 120757).