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  • 01.03.2007 | Zweckbetriebe

    Wie werden Erlöse aus dem Betrieb einer Solaranlage behandelt?

    Selbst wenn ein Verein satzungsmäßig den Umweltschutz fördert, sind die Erlöse aus der Netzeinspeisung des Stroms aus Fotovoltaikanlagen keine Einnahmen des Zweckbetriebs. Von dieser Regel macht die Oberfinanzdirektion Chemnitz nur eine Ausnahme: Die Anlage muss ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben werden.  

    Wichtig: Die Zuordnung der Einnahmen zum Zweckbetrieb setzt aber voraus, dass die Anlage entsprechend dimensioniert ist. Ist die Anlage größer, als es für Lehr- und Demonstrationszwecke nötig wäre, liegt insgesamt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Gibt der Betrieb der Solarstromanlage dem Verein gar das Gepräge, kann er nicht als gemeinnützig behandelt werden. (Verfügung vom 21.11.2006, Az: S 0171 – 369/2 – St 21)(Abruf-Nr. 070738

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 91204