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  • 06.05.2008 | Lösungen für eine aktuelle Frage

    Fotovoltaikanlagen bei Vereinen: Antworten auf Fragen zu Steuern und Gemeinnützigkeit

    von Dipl.-Kfm. Michael Haubrich, Steuerberater, Kanzlei Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen, Augsburg

    Viele Vereine verfügen über geeignete Flächen, um darauf eine Fotovoltaikanlage zu errichten. Denken Sie zum Beispiel an das Dach des eigenen Vereinsheims oder der Sporthalle. Vereine, die diese bauliche Investition in Betracht ziehen, sollten vorher wissen, welche steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen sich daraus für den Verein ergeben.  

    Abnahmepflicht des Netzbetreibers

    Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) verpflichtet Netzbetreiber, Strom aus Fotovoltaikanlagen abzunehmen und die Abnahme dem Lieferanten zu vergüten. Der Einspeiser erhält eine gesetzlich für 20 Jahre garantierte Mindestvergütung. Die Vergütung beträgt zum Beispiel bei Anlagen bis 30 KW, die 2008 in Betrieb genommen werden, 46,75 Cent pro Kilowattstunde.  

     

    In der Regel speisen Vereine den produzierten Strom vollständig ein und beziehen den Strom, den sie für ihre Anlagen und Einrichtungen benötigen, zu einem deutlich niedrigeren Preis wieder von dem Netzbetreiber. 

     

    Steuerliche Folgen

    Die steuerlichen Folgen bei der Errichtung einer Fotovoltaikanlage hängen davon ab, ob der Verein sie selbst betreibt, sie in eine Tochtergesellschaft auslagert oder nur die Dachflächen an einen Betreiber verpachtet. 

    Der Verein betreibt die Fotovoltaikanlage selbst