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  • 12.10.2009 | Vorsicht Falle

    Gesellige Veranstaltungen: Was ist erlaubt?

    Gesellige Veranstaltungen werden in gemeinnützigen Vereinen schnell zur Steuerfalle. Zwar droht meist nicht gleich der Entzug der Gemeinnützigkeit, es entfällt aber oft die Zweckbetriebszuordnung.  

     

    Gesellige Veranstaltung darf Verein nicht das Gepräge geben

    Als gesellige Veranstaltung wird alles behandelt, bei dem das bloße Zusammensein der Mitglieder gegenüber den Satzungszwecken in den Vordergrund tritt. Geselligkeit gehört natürlich ganz selbstverständlich zum Vereinsleben. Deswegen stellt der Gesetzgeber klar, dass sie nicht grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich sein soll. § 58 Nummer 8 Abgabenordnung (AO) regelt dazu, dass „gesellige Zusammenkünfte“ ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit bleiben, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit „von untergeordneter Bedeutung“ sind.  

     

    Was untergeordnet bedeutet, ist bisher nicht geklärt. Grundsätzlich wird man die Geprägetheorie des Bundesfinanzhofs anwenden können: Nicht zweckbezogene Tätigkeiten dürfen gegenüber begünstigten nicht überwiegen. Das bemisst sich am Sach-, Zeit- und Personalaufwand. Allerdings können dabei die geselligen Veranstaltungen nicht isoliert betrachtet werden. Die Satzungstätigkeit muss dem Verein insgesamt sein „Gepräge“ geben. Dem stehen alle nicht begünstigen Tätigkeiten gegenüber - also vor allem die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Eine grundsätzliche Freistellung geselliger Veranstaltungen ergibt sich aus
    § 58 Nummer 8 AO nicht.  

     

    Mittelverwendung für gesellige Zwecke