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  • 09.09.2008 | Verwaltungsrecht

    Spendensammlung per Internet: Länder haben Prüfrecht

    Die Fortsetzung einer Spendensammlung durch einen Verein kann von Nachweisen zur Verwendung der eingenommenen Spenden abhängig gemacht werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Tierschutzvereins. Die zuständige Landesbehörde hatte Tierschutzvereine, die per Internet Fördermitgliedschaften und Spenden einwarben, aufgefordert, Auskunft zu erteilen, wie sie die Spenden verwenden. Wegen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung wurde gegenüber einem Verein gar ein Sammlungsverbot verhängt. Der betroffene Verein erhob dagegen Klage vor dem OVG. Dieses gab aber der Behörde Recht. Auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Sammlungsgesetzes seien Kontrollmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unseriösen Spendenaufrufen erforderlich und verfassungsgemäß. Das gelte nicht nur für Straßensammlungen, sondern auch bei Spendenaufrufen im Internet – selbst dann, wenn die Seiten außerhalb des Bundeslandes eingestellt werden. 

    Wichtig: Sammlungsgesetze sind Länderrecht. Eine Reihe von Bundesländern verzichtet aber auf die gesetzliche Regelung von Spendensammlungen. (Beschlüsse vom 23.6.2008 und 27.6.2008, Az: 7 A 10285/08.OVG/7 A 10384/08.OVG und 7 B 10618/08.OVG)(Abruf-Nr. 082776

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121557