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  • 11.10.2010 | Vereinsregister

    Keine Prüfung der Zweckmäßigkeit von Satzungsklauseln

    Bei der Erstanmeldung eines Vereins hat das Registergericht die Satzung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen der §§ 57 und 58 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB - Mindesterfordernisse und Sollinhalt) entspricht und in ihr alle Rechtsverhältnisse des Vereins ohne Gesetzesverstoß geregelt sind. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen steht dem Registergericht dagegen nicht zu, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschluss vom 12.8.2010, Az: 15 W 377/09; Abruf-Nr. 103044). Eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Satzungsregelungen wäre mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar. Diese biete dem Verein das Recht, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu gestalten. Unklare oder missverständliche Satzungsbestimmungen dürfe das Gericht deshalb nicht beanstanden, wenn sie nur vereinsinterne Bedeutung haben.  

    Praxishinweis: Die Rechtspfleger bei den Registergerichten sind vereinsrechtlich oft nicht hinreichend kompetent und beanstanden bisweilen Regelungen, die rechtlich zulässig, aber nicht gängig sind. Mit Verweis auf dieses Urteil kann sich der Verein dagegen verwehren.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 139196