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  • 07.07.2009 | Vereinsrecht

    Umlagenhöhe nicht durch Vereinsorgan festlegbar

    Lässt sich der Satzung nicht eindeutig entnehmen, welche Maßstäbe für die Berechnung einer Umlage gelten, die ein Mitglied bei seinem Ausscheiden zahlen muss, ist die zugrunde liegende Satzungsregelung unwirksam. Es reicht nicht aus, so das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einer aktuellen Entscheidung, dass die konkrete Auslegung der Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen wird.  

    Im konkreten Fall ging es um die Vereinigung zum Kommunalen Schadenausgleich (KSA) der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In der Satzung der KSA war für den Fall des Austritts eine Umlage für die in der Zeit der Mitgliedschaft aufgetretenen Schadensfälle festgeschrieben. Alternativ konnte eine Einmalzahlung geleistet werden, die vom Verwaltungsrat festgesetzt wurde. Diese Regelung war nach Auffassung des OLG unwirksam: Bei einem Idealverein muss eine Umlagepflicht nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein. Es reicht nicht aus, wenn lediglich die Entscheidungskompetenz einem Vereinsgremium zugewiesen wird, ohne dass zugleich die Maßstäbe hinreichend deutlich würden, an denen sich die Festsetzung der Umlage auszurichten hat. (Urteil vom 19.2.2009, Az: 4 U 1721/08)(Abruf-Nr. 092107)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 1 | ID 128329