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  • 24.01.2008 | Vereinsrecht

    Pflicht zur Mitgliederaufnahme gilt nicht uneingeschränkt

    Das Vereinsrecht kennt keine grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern. Eine Aufnahmepflicht existiert nur, wenn  

    • der Verein eine Monopolstellung hat und
    • die Verweigerung der Mitgliedschaft zu einer sittenwidrigen Schädigung führt (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

    Sogar ein Monopolverband kann sowohl per Satzung bestimmte Vo-raussetzungen für die Aufnahme festlegen als auch Gründe in der Person des Beitrittswilligen geltend machen, die seine Ablehnung rechtfertigen. Das hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines internationalen Hundezuchtverbandes entschieden. Er hatte einem deutschen Zuchtverein die Mitgliedschaft verweigert, weil dieser satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte und sich fälschlicherweise als Gründungsmitglied eines anderen Weltverbandes bezeichnete.  

    Das LG: Ein Verein kann seinen Zweck autonom bestimmen und dabei auch Aufnahmevoraussetzungen festlegen. Selbst wenn ein Beitrittswilliger die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, kann er trotzdem abgelehnt werden, wenn sachliche Gründe vorliegen. Das sind insbesondere Gründe, die mit der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zusammenhängen. (Urteil vom 22.8.2007, Az: 28 O 495/06)(Abruf-Nr. 073691

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 2 | ID 117123