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  • 06.05.2008 | Vereinsrecht

    Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen

    Auf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den „Weißen Ring“ – einen Verein, der Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Ring um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtanspruch besteht. (Beschluss vom 20.12.2007, Az: 5 W 869/07)(Abruf-Nr. 081395

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 1 | ID 119211