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30.04.2008 · IWW-Abrufnummer 081395

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 20.12.2007 – 5 W 869/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


in Sachen

W… L…,

Antragsteller und Beschwerdeführer

-Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

g e g e n

W… e.V.,

Antragsgegner

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e:

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Erfolgsaussicht ist. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuwendungen durch den Antragsgegner.

Dessen Satzung weist Außenstehenden Forderungsrechte im Sinne des § 328 BGB nicht zu. Genauso wenig unterliegt der Antragsgegner besonderen gesetzlichen Leistungspflichten, wie sie für bestimmte Teilbereiche der Daseinsvorsorge geregelt sind (vgl. dazu Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Aufl., vor § 145 Rn 8). Schließlich trägt auch die allgemeine Vorschrift des § 826 BGB das Verlangen des Antragstellers nicht: Sie könnte allenfalls dann greifen, wenn sich der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller diskriminierend weigerte, einen Leistungsaustausch zu vollziehen, den er sonst allgemein vornehmen würde (Heinrichs aaO Rn 9). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Antragsteller beansprucht vielmehr eine – einseitige – karitative Begünstigung. Eine solche Begünstigung liegt wesensgemäß in der Disposition des Antragsgegners, der als privatrechtliche Organisation einer Bindung durch Art. 3 GG grundsätzlich nicht unterworfen ist.

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV, § 127 Abs. 4 ZPO.

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