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  • 13.11.2008 | Vereinsrecht

    Der Name „Bundesverband“ setzt einen großen Verein voraus

    Weist der Name eines Vereins als Namensbestandteil „Bundesverband“ auf, wird dadurch der Eindruck erweckt, der Verein nehme eine Größenordnung ein, die bundesweit von der Mitgliederzahl her eine nennenswerte Position hat. Hat der Verein keine entsprechende Mitgliederzahl und -reichweite, ist der Name irreführend, die Löschung von Amts wegen zulässig, entschied das Landgericht (LG) Traunstein.  

    Das Registergericht hatte einen Verein mit dem Namen „Bundesverband gemeinnütziger Stiftungen, Vereine und Verbände e.V.“ zunächst eingetragen – unter der Auflage, dass nach einem Jahr eine Überprüfung vorgenommen werden würde, ob die Mitgliederentwicklung den Vereinsnamen rechtfertigen würde. Ein Jahr später forderte das Amtsgericht den Verein auf, eine aktuelle Mitgliederliste vorzulegen. Der Verein, der bis dahin erst 51 Mitglieder hatte, legte Widerspruch ein, der vom Amtsgericht zurückgewiesen wurden. Das LG folgte im Klageverfahren der Ansicht des Registergerichts. Der Name sei schon bei Eintragung irreführend gewesen ist und widerspräche dem Grundsatz der Namenswahrheit nach § 18 Absatz 2 Handelsgesetzbuch. Er täusche über die Größe des Vereins bzw. die Zusammensetzung der Mitglieder. Die Bezeichnung „Bundesverband“ lasse nämlich darauf schließen, dass er bundesweit tätig werde und eine Vielzahl von Verbänden vertrete. Beide Kriterien seien nicht erfüllt gewesen. (Beschluss vom 28.1.2008, Az: 4 T 3931/07)(Abruf-Nr. 083402)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 2 | ID 122799