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10.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083402

Landgericht Traunstein: Beschluss vom 28.01.2008 – 4 T 3931/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


4 T 3931/07
VR 200154 (Fall 2) Amtsgericht Traunstein

Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom ________
in der Vereinsregistersache

XXX

hier: Vereinsname

I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.11.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traun-stein vom 19.10.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


Gründe

I.

Am 21.06.2006 trug das Amtsgericht M. mit Verfügung vom 21.06.2006 für den Beschwerdeführer als Firmenname „Bundesverband gemeinnütziger Stiftungen, Vereine und Verbände e.V. (B.)“ in das Vereinsregister ein, wobei die Eintragung unter der Prämisse erfolgte, dass nach einem Jahr von Amts wegen eine Überprüfung vorgenom-men werden würde, ob die Mitgliederentwicklung unter dem Gesichtspunkt der Na-menswahrheit den Vereinsnamen rechtfertigen würde.

Mit Schreiben vom 18.06.2007 forderte das Amtsgericht Traunstein, das das Verfahren übernommen hatte, den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, um zu überprüfen, ob der gewählte Name gerechtfertigt ist. Auf die übersandte Liste vom 20.06.2007 (Bl. 13) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06.09.2007 regte der Bundesverband D. S. e.V. die Löschung der Eintragung des Namens „B. Bundesverband gemeinnütziger Stiftungen, Vereine, Verbände …“ an. Der Name widerspreche den Grundsätzen der Namenswahrheit, da der Vereinsname falsche Vorstellungen über Art, Größe und Bedeutung des Vereins hervorrufe.

Das Amtsgericht Traunstein kündigte mit Verfügung vom 26.09.2007 an, dass es beabsichtige, den Namen analog § 18 Abs. 2 HBG zu löschen.

Mit Schreiben vom 15.10.2007 legte die Beschwerdeführerin hiergegen Widerspruch ein. Einerseits sei § 18 Abs. 2 HGB nur dann anzuwenden, wenn der Name erheblich irreführend ist. Auch gelte § 18 Abs. 2 HGB nur als Grobraster im Registerverfahren. Auch müsse berücksichtigt werden, dass seit Gründung 51 Mitglieder gewonnen wur-den und eine künftige Prognose der Mitgliederentwicklung nicht möglich sei.

Mit Beschluss vom 19.10.2007 wies das Amtsgericht Traunstein den Widerspruch gegen die Löschungsankündigung zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Verein sei am 21.06.2006 unter dem Namen „B. Bundesverband gemeinnütziger Stiftungen, Vereine, Verbände e.V.“ im Vereinsregister eingetragen, obwohl der Name gegen § 18 Abs. 2 HGB analog verstoße. Der Name des Vereins sei schon bei Eintragung irreführend gewesen und widerspräche dem Grundsatz der Namenswahrheit gemäß § 18 Abs. 2 HGB, wobei Verstöße geringer Relevanz bzw. hinsichtlich nebensächlicher Bedeutung außer acht bleiben. Hier täusche der Name über die Größe des Vereins bzw. die Zusammensetzung der Mitglieder. Der Namensbestandteil „Verband“ lasse darauf schließen, dass es sich bei dem Verein um den Zusammenschluss mehrerer Stiftungen, Vereine und Verbände handle. Ausweislich der vorliegenden Mitgliederliste enthalte die Beschwerdeführerin 30 eingetragene Vereine als Mitglieder sowie zwei Verbände und lediglich die „Deutsche Afrikastiftung e.V.“, die zugleich ein eingetragener Verein sei. Der Verein führe zudem die Bezeichnung „Bundes“verband, was nicht nur darauf schließen lässt, dass er bundesweit tätig ist, sondern auch, dass er eine Vielzahl von Vereinen im Bundesgebiet vertritt. 30 seien hier nicht ausreichend. Die Frage der künftigen Entwicklung sei nicht relevant, da für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Na-mens auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Diese Mängel seien auch erheb-lich.

Gegen den am 24.10.2007 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2007, eingegangen per Fax am 07.11.2007, sofortige Beschwerde ein. Ein Verstoß gegen die Namenswahrheit sei nicht gegeben. Aus § 2 Abs. 1 der entsprechenden Satzung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge. Aus § 3 Abs. 1 der Satzung ergebe sich, dass die Mitglieder des Beschwerdeführers Stiftungen, Vereinen, Verbänden, Freunde des Ver-einswesens und andere natürliche und juristische Personengesellschaften sein könnten. Es sei nicht zutreffend, dass der Namensbestandteil „Verband“ darauf schließen lasse, dass es sich bei dem Verein um den Zusammenschluss mehrerer Stiftungen, Vereine und Verbände handle. Vielmehr werde im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung „Verband“ als Synonym für die Bezeichnung Verein verwendet. Auch habe das Gericht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 HGB bei der hier analogen Anwendung im Rahmen des Registerrechts nicht ausreichend berücksichtigt. Es könne im vorliegenden Fall nicht derselbe strenge Prüfungsmaßstab angewendet werden, wie im Handelsverkehr. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug ge-nommen.

Mit weiteren Schreiben vom 18.12.2007 legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Mitgliederliste vor. Demnach besteht der Verein derzeit aus sieben Gründungsmitgliedern, 28 gemeinnützigen eingetragenen Vereinen, vier eingetragenen Vereinen, fünf Berufsverbänden, drei Interessensverbänden, sieben juristischen Personen und sechs Einzelpersonen. Insgesamt sind 60 Mitglieder verzeichnet; auf die Einzelheiten wird Bezug genommen (Bl. 29/30).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 15.10.2007, eingelegt gegenüber der angekündigten Amtslöschung (Verfügung des Registergerichts Traunstein vom 26.09.2007) ist die sofortige Beschwerde gegeben, die hier fristgerecht eingelegt wurde (§§ 3 Nr. 1a, 11 Abs. 1 RPflG, §§ 142 Abs. 3, 141 Abs. 3 S. 2 FGG).

Die vom Amtsgericht Traunstein mit Verfügung vom 26.09.2007 angekündigte Löschung gem. § 142 Abs. 2 FGG ist sachlich nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt der Auffassung des Registergerichts, wonach die Eintragung des Namens des Beschwerdeführers „B. Bundesverband gemeinnütziger Stiftungen, Vereine, Verbände e.V.“ im Vereinsregister nach § 142 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB analog zu löschen ist, weil sie (bereits im Zeitpunkt der Eintragung) wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Das Registergericht hat zutreffend dargelegt, dass obiger Name des Vereins schon bei Eintragung irreführend gewesen ist und dem Grundsatz der Namenswahrheit gem. § 18 Abs. 2 HGB widerspreche. Der Name täu-sche über die Größe des Vereins bzw. die Zusammensetzung der Mitglieder. So lasse der Namensbestandteil „Verband“ darauf schließen, dass es sich bei dem Verein um einen Zusammenschluss mehrerer Stiftungen, Vereine und Verbände handle, während ausweislich des Mitgliederregisters die Beschwerdeführer 30 eingetragene Vereine als Mitglieder sowie zwei Verbände und lediglich die „D. A. Stiftung e.V.“ enthalte. Hinzu komme, dass der Verein die Bezeichnung „Bundesverband führe, was darauf schließen lasse, dass er zum einen bundesweit tätig werde und zum anderen, dass er eine Vielzahl von Verbänden vertrete.

Gemäß § 18 Abs. 2 HGB, der im Vereinsrecht nach einhelliger Ansicht analoge Anwendung findet (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 57 BGB RNr. 2 und 3), darf ein Vereinsname dann nicht eingetragen werden bzw. ist er als bereits eingetragener Name unzulässig, wenn er ersichtlich geeignet ist, über Verhältnisse irrezuführen, die im angesprochenen Verkehrskreis wesentlich sind. Dass diese beiden Kriterien („ersichtlich“ und „wesentlich“) hier erfüllt sind, wurde vom Amtsgericht mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer anschließt, bejaht.

Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Für das Jahr 2006 wurden in Deutschland 14.401 rechtsfähige Stiftungen verzeichnet (Nachweise unter www.Stiftungen.ord/Statistik), wobei sich – nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf seiner Web-Seite (die sich durchaus mit entsprechenden anderweitig veröffentlichen Statistiken deckt) – der weitere jährliche Zugang zwischen 700 bis 800 Neugründungen bewegt. 95% dieser Stiftungen sind gemeinnützig (Wi-gand/Haase-Theobald/Heuel/Stolte, Stiftungen in der Praxis, 2007). Unter den Mitgliedern des Beschwerdeführers findet sich keine einzige rechtsfähige Stiftung nach § 80 BGB. Allein schon aus diesem Grund ist die Verwendung des Namens „B. Bundesverband gemeinnütziger Stiftungen ….“ irreführend: Unabhängig davon, dass eine Stiftung auch als Verein fungieren kann und dass es eine Vielzahl von gemeinnützigen unselbständigen Stiftungen, Stiftungsvereinen, Stiftungsgesellschaften sowie die Stiftungen des öffentlichen Rechts gibt, knüpft sich an den verwendeten Namensbestandteil „Bundesverband gemeinnütziger Stiftungen …“ die Erwartung, dass der BGSVV – der gera-de neben „Vereinen“ gesondert „Stiftungen“ anführt – zu seinen Mitgliedern eine nen-nenswerte Anzahl Stiftungen des bürgerlichen Rechts, und dies bundesweit, rechnet.

Die Frage, ob der Namensbestandteil „Bundesverband gemeinnütziger …Vereine…“ irreführend ist, muss - wie das Registergericht zu Recht festgestellt hat - in Relation zu den in Deutschland und seinen 16 Ländern existierenden gemeinnützigen Vereinen ent-schieden werden. In Deutschland gab es 2005 rund 594.000 eingetragene Vereine (Quelle: www.npo-info.de/vereinsstatistik/2005), wobei der gemeinnützige Verein der Regelfall ist und wirtschaftliche Vereine die Ausnahme bilden, da das deutsche Recht hierfür eine Reihe spezieller Rechtsformen (GmbH, AG, OHG, KG, Genossenschaften) vorsieht. Wenn nun der Beschwerdeführer sich angesichts dieser bundesweit in die Hunderttausende gehende Anzahl gemeinnütziger Vereine mit lediglich 28 gemeinnützigen eingetragenen Vereinen in nur vier Bundesländern (Berlin, Bayern, Hessen und Nordrheinwestfalen) als „Bundesverband gemeinnütziger … Vereine“ bezeichnet, kann dies nur als irreführend gewertet werden: Die Bezeichnung „Bundesverband“ täuscht hier evident sowohl über die Größe als auch die bundesweite „Streuung“ der Vereinsmitglieder „gemeinnützige Vereine“.

Der Beschwerdeführer hat sicherlich Recht, wenn er ausführt, bei einer analogen Anwendung des § 18 Abs. 2 im Vereinsrecht sei nicht der gleiche „strenge Prüfungsmaß-stab“ anzuwenden wie im Handelsverkehr. Aber auch bei einem weniger strengen Prüfungsmaßstab bleibt angesichts obiger Zahlenrelationen die Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers ersichtlich geeignet ist, über Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise (dazu unten) wesentlich sind.

Die Namensbestandteile „Bundes“ und „Verband“ in Bundesverband suggerieren nicht nur bei den vom Beschwerdeführer vorgesehenen Mitgliedern (Vereine, Stiftungen, Verbände), sondern gerade auch bei den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern (rund neun von 10 Haushalten haben gemeinnützige Anliegen schon einmal unterstützt – Quelle: „Finanzierungsmöglichkeiten für gemeinnützige Organisationen: www.buerger-fuer-buerger.de), dass der Beschwerdeführer auf dem völlig unüberschaubaren, weil in seiner Größenordnung kaum fassbaren „Markt“ von gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und Verbänden, eine Größenordnung einnimmt, die bundesweit von der Mitgliederzahl her eine nennenswerte Position hat. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Nach der vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten Mitgliederliste sind lediglich 36 Mitglieder ver-zeichnet, auf die der Vereinsname „Bundesverband gemeinnütziger Stiftungen, Vereine, Verbände e.V.“ zutrifft, nämlich 28 gemeinnützige Vereine, 5 Berufs- und 3 Interessensverbände. Die Namensgebung des Beschwerdeführers stellt damit eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar.

Nicht zu folgen ist dem Einwand des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe zu Unrecht auf den Namensbestandteil Bundesverband abgestellt. Zwar wird im allgemeinen Sprachgebrauch das Wort „Verband“ als Synonym für „Verein“ gewählt; wenn der Beschwerdeführer aber in seinem Namen selbst auf „Vereine, Stiftungen und Verbändec“ verweist und diese unter dem Oberbegriff „Verband“ zusammenfasst, wird damit der Eindruck erweckt, dass als Mitglieder neben Vereinen auch Stiftungen und Verbände - und das sowohl bundesweit als auch in der nach obiger Verkehrsauffassung gebotenen Anzahl - geführt werden.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 30 Abs. 3, 2 KostO.

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