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  • 10.06.2010 | Urteil des FG Baden-Württemberg

    Sachsponsoring: Kein Vorsteuerabzug bei Nutzung in ideellen Bereich

    Bestehen die Leistungen eines Sponsors nicht in Geldform, sondern in der Überlassung von Sachen oder sonstigen Leistungen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Kosten, die dem Werbepartner angefallen sind. Obwohl die Werbeleistung für den Sponsor umsatzsteuerpflichtig ist, kann der Verein bei einer Nutzung der Sachen im ideellen Bereich keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Im Rahmen eines Sponsorships durch eine Firma brachte ein Sportverein auf der Sport- und Freizeitbekleidung seiner Spieler den Schriftzug des Sponsors auf und verpflichtete seine Sportler, diese bei Siegerehrungen oder anderen öffentlichen Terminen zu tragen. Außerdem erhielt die Firma das Recht,  

    • PR-Termine mit den Sportlern des Vereins durchzuführen,
    • in der Sportanlage des Vereins Werbebanden zu platzieren und
    • in seinen Publikationen als Sponsor genannt zu werden.

     

    Als Gegenleistung erhielt der Verein insgesamt 30 Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die er für seinen Sportbetrieb nutzen durfte. Sämtliche mit den Fahrzeugen zusammenhängende Kosten übernahm der Sponsor.  

     

    Finanzamt bemängelt Umsatzsteuererklärung des Vereins

    In seinen Umsatzsteuerjahreserklärungen erklärte der Verein weder Umsätze noch Vorsteuerbeträge aus der Vereinbarung mit der Firma.