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  • 07.12.2009 | Unfallversicherung

    Aufwandsvergütung macht A-Junioren nicht zum Arbeitnehmer

    Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 350 Euro monatlich, die ein Verein einem A-Jugendlichen Fußballer gewährt, führt nicht dazu, dass der A-Jugendliche als Arbeitnehmer des Vereins anzusehen ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im konkreten Fall führte diese Entscheidung dazu, dass dem Jugendlichen für einen Sportunfall keine Versicherungsleistungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zustanden, weil der Sportunfall kein Arbeitsunfall war.  

    Begründung: Der Fußballer war im Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigter des Vereins versichert gewesen. Weder er noch der Sportverein hätten wirtschaftliche Interessen verfolgt. Bei der monatlichen Zuwendung habe es sich nicht um eine Entgeltzahlung, sondern um eine Aufwandspauschale gehandelt. Sie sei gezahlt worden, um den talentierten Fußballspieler an den Verein zu binden, ohne zugleich eine arbeitsvertragliche Bindung einzugehen, und ihn zu motivieren. Dass der Fußballspieler in den Trainings- und Spielplan eingebunden sowie verpflichtet gewesen sei, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, und auch seinen Urlaub habe genehmigen lassen müssen, erkläre sich aus der Eigenart und den organisatorischen Notwendigkeiten eines leistungsorientierten Mannschaftssports. Eine abhängige Beschäftigung ergebe sich daraus nicht. (Urteil vom 27.10.2009, Az: B 2 U 26/08 R)(Abruf-Nr. 093899)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 2 | ID 132041