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  • 24.01.2008 | Umsatzsteuer

    Steuerliche Behandlung von Sonderleistungen an Mitglieder

    Echte Mitgliedsbeiträge sind nach bisheriger Rechtsprechung nach wie vor umsatzsteuerfrei. Das gilt aber nicht für Sonderleistungen an Mitglieder, die mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten werden (sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge). Wie diese Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, umsatzsteuerlich behandelt werden, stellt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einem aktuellen Erlass dar: 

    • Ist kein Einzelentgelt für die Leistung vereinbart, gilt der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt. Häufig decken sich dann aber Entgelt und Wert der Leistung nicht, weil die Leistungen zusätzlich aus Zuschüssen, Sponsorengeldern, etc. finanziert werden. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) übersteigt also das Entgelt (= Mitgliedsbeitrag). Dann wird bei Leistungen an Mitglieder und andere nahestehende Personen § 10 Absatz 5 Nummer 1 UStG angewendet. Danach gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen an Mitglieder, dass der Umsatz wie beim Eigenverbrauch bemessen wird (§ 10 Absatz 4 UStG). Der steuerpflichtige Umsatz bemisst sich dann in der Regel nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten. Mit eingerechnet werden auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden.
    • Wird der Mitgliedsbeitrag ohnehin schon in einen echten und einen unechten Anteil (pauschaliertes Sonderleistungsentgelt) aufgeteilt, gilt der unechte Anteil als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

    Bei Vereinen, die ihre Mitgliedsbeiträge schon wegen der Körperschaftssteuer aufteilen müssen (zum Beispiel Fremdenverkehrsvereine, land- und forstwirtschaftliche Beratungsdienste nach R 42 bis R 44 Körperschaftsteuer-Richtlinien) gelten die Aufteilungsvorgaben auch für die Umsatzsteuer. (Schreiben vom 15.8.2007, Az: S 7200/17)(Abruf-Nr. 073688

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 1 | ID 117125