05.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073688
Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Schreiben vom 15.08.2007 – S 7200/17
Leistungen von Vereinen an Mitglieder
Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist Bemessungsgrundlage das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt (vgl. Abschn. 4 Abs. 3 UStR). Decken die Einnahmen aus Entgelten und Mitgliedsbeiträgen nicht den Finanzbedarf, werden die Vereine von ihren Mitgliedern, von Sponsoren und von staatlichen Stellen bezuschusst. Übersteigen in diesen Fällen die vorsteuerbelasteten Kosten die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG, kommt bei Leistungen an Mitglieder und andere nahestehende Personen eine Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG in Betracht.
Ist nach den hierzu in Abschn. 158 UStR festgelegten Grundsätzen eine Mindestbemessungsgrundlage zu ermitteln, zählen zu den anzusetzenden Kosten auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden (Abschn. 155 Abs. 2 Satz 8 UStR sowie BFH-Urteil vom 11.4.2002, V R 65/00, BStBl 2002 II S. 782 ; Beschluss vom 21.9.2005, BFH/NV 2006 S. 144). Aus Vertrauensschutzgründen kann bis zum 31.12.2004 bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage auf den Ansatz von Kosten, die aus Zuschüssen finanziert wurden, verzichtet werden.
Wird ein Teil des Mitgliedsbeitrags als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt behandelt, entspricht dieser Betrag der Mindestbemessungsgrundlage (vgl. Abschn. 4 Abs. 7 UStR). Bei den in R 42 bis R 44 KStR bezeichneten Vereinen (z.B. Fremdenverkehrsvereine, land- und forstwirtschaftliche Beratungsdienste) ist die körperschaftssteuerliche Aufteilung in echten Mitgliedsbeitrag und anteiliges Sonderleistungsentgelt auch für die Umsatzbesteuerung maßgebend.