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  • 03.12.2010 | Umsatzsteuer

    Steuerbefreiungsbescheinigung des Landesamts ist einklagbar

    Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen von Bildungseinrichtungen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf  

    • einen Beruf oder
    • eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

    ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nummer 21a Umsatzsteuergesetz). Verweigert die Behörde die Bescheinung, kann per Klage vor den Verwaltungsgerichten geklärt werden, ob das zu Recht geschah, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 22.10.2010, Az: 7 K 1519/09; Abruf-Nr. 103999). Es handelt sich um keine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Finanzgerichtsordnung, für die der Finanzrechtsweg gilt.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 2 | ID 140595