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  • 09.04.2009 | Umsatzsteuer

    Pensionspferdehaltung ist kein Zweckbetrieb

    Die Pensionspferdehaltung eines Reitsportvereins ist kein Zweckbetrieb nach § 65 Abgabenordnung. Diese unerfreuliche Nachricht kommt vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Das FG führt dafür zwei Gründe an: Zum einen fehle es an der Zwecknotwendigkeit. Der Verein könne seine satzungsmäßigen Zwecke auch ohne die Pensionspferdehaltung erreichen, indem er die Pferde zum Beispiel in eigenen Ställen der Mitglieder oder bei umliegenden Landwirten unterbringe. Zum anderen trete der Verein mit seiner Pensionspferdehaltung in Konkurrenz zu benachbarten Landwirten, die nicht steuerbegünstigt seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Landwirte durch die Konkurrenz von Seiten des Vereins im konkreten Fall einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Für das FG genügt es schon, dass eine Wettbewerbssituation besteht.  

    Beachten Sie: Auf die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung fällt damit der volle Umsatzsteuersatz an. Das Einstellen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nämlich auch nicht unter die Steuerermäßigung für die Aufzucht und das Halten von Vieh nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz. (Urteil vom 24.4.2008, Az: 16 K 334/07)(Abruf-Nr. 091071)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 3 | ID 125982