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  • 01.08.2006 | Umsatzsteuer

    Nutzungsüberlassung von Werbefahrzeugen ist steuerpflichtig

    Die Überlassung vorn Werbefahrzeugen ist auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Fahrzeug nicht übertragen wird. So entschied das Finanzgericht (FG) Hamburg im Fall eines Unternehmens, das gemeinnützigen Vereinen Fahrzeuge mit Werbeflächen für 5 Jahre kostenlos zur Verfügung stellte. Das FG ist der Ansicht, dass bei der konkreten Gestaltung ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Absatz 12 Umsatzsteuergesetz vorliegt.  

    Bemessungsgrundlage und Fälligkeit der Umsatzsteuer setzte das FG wie folgt an: Zu Grunde gelegt werden müsse der Netto-Einkaufspreis des Fahrzeugs, und zwar ohne die Beschriftungskosten. Diese erhöhen den Wert für den Nutzer nicht, sondern beeinträchtigen ihn. Diese Wertminderung beziffert das FG auf 15 Prozent der Anschaffungskosten. Da der Verein die Werbeleistung über den gesamten Nutzungszeitraum (5 Jahre) erbringt, entsteht die Umsatzsteuerpflicht nicht in voller Höhe zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs, sondern in 60 monatlichen Teilleistungen. (Urteil vom 5.5.2006, Az: 2 K 108/04)(Abruf-Nr. 063176

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 1 | ID 91281