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  • 06.08.2010 | Umsatzsteuer

    FG Köln dehnt Umsatzsteuerbefreiung für Schwimmkurse aus

    Auch wenn Schwimmkurse nicht gemeinnütziger Anbieter nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerbefreit sind, können sie nach Gemeinschaftsrecht steuerfrei sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln klargestellt. Im konkreten Fall hatte eine Schwimmschule die Einnahmen aus dem Schwimm-
    unterricht für Kinder und Erwachsene als umsatzsteuerbefreit nach
    § 4 Nummer 21a Buchstabe bb Umsatzsteuergesetz behandelt. Die erforderliche Bescheinigung der Landesbehörde lag aber nicht vor. Das Finanzamt behandelte die Kursgebühren deswegen als umsatzsteuerpflichtig. Dagegen klagte der Verein. Das FG gab ihm Recht. Seiner Auffassung nach können die Umsätze aus dem Schwimmunterricht nämlich nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) steuerfrei sein. Nach dieser Vorschrift befreien die EU-Mitgliedstaaten die Umsätze aus Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird. Und genau diese Vorschrift war für das FG auf den konkreten Fall anzuwenden. Denn auch Schwimmunterricht entwickele Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler. Er habe nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung. Das zeige sich schon daran, dass der Schulsport reguläres Unterrichtsfach an staatlichen Schulen sei.  

    Wichtig: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens liegt aber noch nicht vor. (Beschluss vom 31.5.2010, Az: 4 V 312/10)(Abruf-Nr. 102425)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137696