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  • 01.06.2007 | Umsatzsteuer

    Ermäßigung für Entnahmen einer gemeinnützigen Körperschaft?

    Für Entnahmen aus dem Betriebsvermögen (Eigenverbrauch) einer gemeinnützigen Körperschaft gilt nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt. 

    Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde mit einem anderen Gesellschafter eine gemeinnützige GmbH gegründet, um eine Gartenschau durchzuführen. Aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Organschaft wurden ihr die Umsätze der GmbH zugerechnet und Vorsteuerbeträge berücksichtigt, die aus den Aufwendungen für die Einrichtung der Gartenschau auf dem überwiegend von der Gemeinde gepachteten Gelände resultierten. Nachdem Gartenschau und Pachtvertrag beendet waren, überließ die GmbH der Gemeinde die Lärmschutzanlagen und die „Äußere Umschließung“, die sie auf dem Pachtgelände errichtet hatte. Die Gemeinde setzte dafür – als Eigenverbrauch – den ermäßigten Umsatzsteuersatz an.  

    Der BFH lehnte das mit der Begründung ab, dass nach Artikel 12 Absatz 3a der Sechsten EWG-Richtlinie nur Leistungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit begünstigt werden. Für Leistungen in den Bereichen Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz gelte das nicht. Im Übrigen setze die Steuerermäßigung nach § 12 Nummer 8a UStG voraus, dass mit den Leistungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Diesen Zwecken dienen Entnahmeleistungen einer gemeinnützigen Körperschaft an ihre Gesellschafter nicht. (Beschluss vom 2.2.2007, Az: V B 90/05)(Abruf-Nr. 071834

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 3 | ID 111773