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  • 09.09.2008 | Umsatzsteuer

    Ermäßigter Steuersatz bei Schwimmbadvermietung an Verein

    Die Überlassung von Schwimmbädern unterliegt nach § 12 Absatz 2 Nummer 9 Umsatzsteuergesetz dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift sind die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern nur mit sieben Prozent besteuert. Diese Regelung schließt auch die Benutzung der Schwimmbäder durch Gruppen oder Vereine ein. Darauf hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hingewiesen. Als „Benutzung“, so die OFD, gilt nämlich nicht nur der Einzeleintritt, sondern auch die Vermietung eines ganzes Schwimmbads – etwa bei der Nutzung durch Sportvereine. (Schreiben vom 21.12.2007, Az: S 7243 A – 1 – St 112)(Abruf-Nr. 082777

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121556