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  • 10.07.2008 | Umsatzsteuer

    Echte Zuschüsse und die Höhe der Vorsteuerabzugsquote

    Verfügt ein Verein sowohl über umsatzsteuerfreie als auch über umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, so sind Vorsteuerbeträge auf Eingangsleistungen, bei denen nicht klar ist, welchen Umsätzen sie zuzurechnen sind, nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufzuteilen. Die übrigen Einnahmen wie Spenden und Zuschüsse bleiben bei der Vorsteuerschätzung außen vor. Diese Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt. 

    Echte Zuschüsse, so der BFH, sind bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für andere nichtunternehmerische Einnahmen wie Spenden und Mitgliedsbeiträge. Die umsatzsteuerliche Unterscheidung von unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft ist nicht strittig. Auch gemeinschaftsrechtlich, so der BFH, ist geklärt, dass eine Körperschaft auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann. 

    Konsequenz: Die Eingangsumsätze müssen beim Vorsteuerabzug also aufgeteilt werden. Dafür ist allein maßgeblich, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und welcher der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins zuzurechnen ist. (Beschluss vom 14.4.2008, Az: XI B 171/07) (Abruf-Nr. 082000

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 2 | ID 120386