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  • 11.10.2010 | Umsatzsteuer

    Beispiel Sportverein: So optimieren Sie den Vorsteuerabzug im ideellen Bereich

    von Steuerberater Ulrich Goetze, Wunstorf

    Selbst für den Fachmann ist es schwer, die Regeln zum Vorsteuerabzug gemeinnütziger Organisationen im nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich zu überschauen. Damit Sie entsprechende Fälle optimal lösen und den Vorsteuerabzug optimieren, zeigen wir Ihnen nachfolgend anhand eines konkreten Falls aus der Praxis (Bau einer Sportanlage mit Vereinsheim), wie man dabei vorgeht.  

    Die (steuer-)rechtliche Ausgangslage

    Bei der Frage nach dem Vorsteuerabzug stellt sich in gemeinnützigen Vereinen regelmäßig das Problem, dass umsatzsteuerlich in einen nichtunternehmerischen bzw. nichtwirtschaftlichen Bereich und einen unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Bereich unterschieden werden muss. Dabei kann der nichtwirtschaftliche Bereich im Umsatzsteuerrecht nicht mit dem ideellen Bereich nach dem Gemeinnützigkeitsrecht gleichgestellt werden. Auch Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen kann nämlich nach neuerer Rechtsprechung ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zugrunde liegen.  

     

    Ein Vorsteuerabzug im nichtunternehmerischen Bereich ist nicht zulässig. Entgegen dem bisher weitgehend praktizierten Verfahren, die Vorsteuern aus Leistungsbezügen nur im Verhältnis der umsatzsteuerfreien und der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse aufzuteilen, muss also auch der nichtunternehmerische Bereich in die Vorsteueraufteilung eingezogen werden.  

     

    Regelung des Jugendbereichs

    Der Jugendbereich eines Vereins kann dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen sein. Außerdem kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 22b und § 4 Nummer 25 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG - Teilnahme an oder Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen) vorliegen. Die Vorsteuern aus Aufwendungen, die diesem Bereich zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig.