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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Sportanlagen: BFH klärt Rechenmethode

    | Sportvereine nutzen ihre Sportanlagen häufig parallel für nichtunternehmerische, für nichtunternehmerische aber umsatzsteuerfreie und für steuerpflichtige Umsätze. Ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Sportanlagen ist dann nur anteilig möglich. Der BFH hat jetzt Antwort auf die Frage gegeben, wie dieser Anteil ermittelt werden muss. |

    Gemeinnützige Schule vermietet Sportanlage an Vereine

    Eine gemeinnützige Ersatzschule, die als gGmbH organisiert war, errichtete eine Dreifachsporthalle mit Sportplatz. Die Anlage nutzte sie für den Schulsport. Außerhalb der Schulzeiten vermietete sie die Sportanlagen an Vereine. Während die Nutzung für den Unterricht in den nach § 4 Nr. 21a UStG umsatzsteuerfreien Bereich fiel, erfolgte die Vermietung steuerpflichtig. Die stundenweise Überlassung an Vereine ist keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern nach der Rechtsprechung des BFH steuerpflichtig.

     

    So berechnete die Schule den Vorsteuerschlüssel

    Entsprechend nahm die Schule einen anteiligen Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Halle vor, den sie mit 76 Prozent ansetzte. Diesen Anteil berechnete sie, indem sie einen täglichen Zeitraum von 8:00 bis 22:00 Uhr als Nutzungszeit zugrunde legte und die (vorsteuerschädliche) Eigennutzung in den Schulzeiten von 8:00 bis 15:00 Uhr ansetzte. Die verbleibende Zeit (15:00 Uhr bis 22:00 Uhr in der Schulzeit und 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Wochenenden und in den Ferien) rechnete sie der Vermietung zu.