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  • 01.04.2007 | Übungsleiterfreibetrag

    Welche Tätigkeiten sind begünstigt?

    Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat ihre Liste zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterfreibetrag) nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Neu sind zwei Einzelfälle: 

    • Prädikanten (Laienprediger in evangelisch-landeskirchlichen Gemeinden) fallen nicht unter die Freibetragregelung, weil der pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zu einzelnen Menschen fehlt.
    • Stadtführer sind wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigt. Das gilt aber nur, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt wird.

    Beachten Sie: Fremdenverkehrsvereine fallen damit als Auftraggeber in aller Regel aus, weil sie nicht gemeinnützig sind. Nicht begünstigt sind außerdem hauptberufliche Gästeführer. (Verfügung vom 6.9.2006, Az: S 2245 A – 2 – St 213) (Abruf-Nr. 071189

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 91230