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  • 11.02.2010 | Steuererklärung

    Zustellung von Steuerbescheiden an den faktischen Vorstand

    Die Zustellung von Steuerbescheiden kann wirksam auch an faktische Vorstandsmitglieder erfolgen. Als solche gelten Personen, die zwar nicht wirksam bestellt wurden, aber mit Duldung der Mitgliederversammlung Vorstandstätigkeiten ausüben. Die Eintragung ins Vereinsregister spielt dabei keine Rolle, weil sie hier nur deklaratorische Wirkung hat, so der Bundesfinanzhof (BFH).  

    Im konkreten Fall war ein Vorstandsmitglied bis 1998 ins Vereinsregister eingetragen. Danach bestand der Vorstand laut Eintragung aus anderen Personen. Das Finanzamt hatte mehrfach vergeblich versucht, Steuerbescheide an die Vereinsadresse zuzustellen. Deshalb schickte es den Bescheid an die Privatadresse des (faktischen) Vorstandsmitglieds mit der Begründung, es sei als faktischer Vorstand des Vereins dessen Verfügungsberechtigter nach § 35 Abgabenordnung. Der Verein dagegen war der Ansicht, der Bescheid wäre nicht wirksam zugegangen. Er klagte auf Unwirksamkeit der Bekanntgabe des Bescheids wegen fehlender Empfangszuständigkeit. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BFH hatte aber keine grundsätzlichen Einwände gegen die Zustellung an den faktischen Vorstand. Er rügte lediglich, dass sich die Vorinstanz bei der Bewertung auf unzulässige Beweismittel (fehlende Zeugenvernehmungen) gestützt hatte. (Beschluss vom 27.7.2009, Az: I B 219/08)(Abruf-Nr. 100393)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133472