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  • 07.04.2008 | Sponsoring

    OFD Karlsruhe zur Abgrenzung von Spende und Werbung

    Zuwendungen von Unternehmen kann der Verein als Spenden behandeln, solange seine Gegenleistung nur darin besteht, dass er auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen. Besonders hervorheben darf der Verein den Sponsor aber nicht (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nummer 9 zu § 64 Absatz 1). Wann diese Grenze überschritten ist, hatte die Finanzverwaltung bisher nicht allgemein definiert. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat jetzt für ein wenig Klarheit gesorgt: Erwähnt der Verein den Sponsor nicht nur, sondern gibt er auch noch einen Werbeslogan wieder, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. 

    Beispiel: Eine Versicherung zahlt dem Sportverein für eine Veranstaltung einen Zuschuss von 10.000 Euro. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm mit Abdruck des Firmenlogos auf die Unterstützung durch die Versicherung hingewiesen wird. Diese Zahlung kann als Spende behandelt werden. Etwas anderes würde gelten, wenn sich der Verein gegenüber einer Bank, die ebenfalls 10.000 Euro zahlt, verpflichten würde, neben deren Logo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan der Bank abzudrucken. Diese Zahlung wäre dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und damit auch umsatzsteuerpflichtig. 

    Wichtig: Achten Sie bei Zuwendungen von Sponsoren streng auf diese Abgrenzung der OFD. Das gilt vor allem, wenn eine konkrete Werbeaussage des Sponsors mit dem Logo des Sponsors verbunden ist. Klären Sie, ob die Wiedergabe des Werbeslogans wirklich unabdingbare Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung ist. (Verfügung vom 29.2.2008, Az: S 7100)(Abruf-Nr. 081030

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118662