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  • 01.03.2007 | Spenden

    Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Kontoauszug reicht nicht

    Um Spenden bis 100 Euro steuerlich geltend machen zu können, reicht ein sogenannter vereinfachter Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster erkennt das Finanzamt auch einen Einzahlungsbeleg der Bank an, auf dem der steuerbegünstigte Zweck sowie Angaben über die Körperschaftsteuerfreistellung des Empfängers und zur Art der Zuwendung (Spende oder Mitgliedsbeitrag) aufgedruckt sind. Ein Kontoauszug allein genügt als Nachweis aber nicht. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen ausdrücklich festgestellt. Das FG schließt sich damit der Ansicht der Finanzbehörden an (zum Beispiel Oberfinanzdirektion Frankfurt, Schreiben vom 8.2.2006, Az: S 2223 A – 109 – St II 2.06). 

    Unser Tipp: Eine Spende per Online-Überweisung ist also nicht abzugsfähig. Entweder Sie überweisen mit dem entsprechenden Vordruck oder machen eine Bareinzahlung auf das Spendenkonto – oder Sie benötigen eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers. Darauf sollte Ihr Verein bei Spendenaufrufen hinweisen, um Spendern Ärger mit dem Finanzamt zu ersparen. (Beschluss vom 21.9.2006, Az: 3 V 3462/05) (Abruf-Nr. 070735

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 91207