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  • 01.06.2006 | Satzungsrecht

    Verlängerungsklausel für Amtsperiode des Vorstands

    In vielen Vereinssatzungen findet sich die Klausel, dass der Vorstand nach Ende seiner Amtsperiode im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das ist empfehlenswert – und auch zulässig, wie eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin bestätigt. Der alte Vorstand kann den Verein weiterhin in vollem Umfang vertreten. Im konkreten Fall war der Vorstand nur für ein Jahr bestellt. Die Neuwahl scheiterte, weil die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig war. Der alte Vorstand kündigte einen Gebäudemietvertrag. Der Mieter klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, der Vorstand vertrete den Verein nur noch kommissarisch und seine Befugnisse beschränkten sich darauf, die Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Dem widersprach das KG. Die Verlängerungsklausel sei rechtswirksam. Die Amtszeit endet erst mit der wirksamen Bestellung eines neuen Vorstands. 

    Beachten Sie: Dass der alte Vorstand weiterhin im Vereinsregister eingetragen ist, genügt nicht für die Berechtigung, den Verein vertreten zu können. Die Eintragung hat nämlich nur deklaratorischen (kundmachenden) Charakter. Es kommt also tatsächlich auf die Klausel zur Verlängerung der Amtsperiode an, wenn der Vorstand für den Verein Rechtsgeschäfte tätigen soll. (Urteil vom 9.3.2006, Az: 8 U 172/05)(Abruf-Nr. 062497

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 2 | ID 91256