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  • 01.03.2006 | Sachspenden

    Tipps zum finanzamtsfesten Wertnachweis und zur richtigen Spendenbescheinigung

    von Wolfgang Pfeffer, Lehrbeauftragter für NonProfitManagement, Drefahl

    Neben Geld- sind auch Sachzuwendungen an gemeinnützige Organisationen steuerlich abzugsfähig. Das gilt übrigens auch – wenngleich das eher selten der Fall sein wird – für Mitgliedsbeiträge in Sachform. Nachdem wir Sie in der Mai-Ausgabe informiert haben, wie Sie Geldzuwendungen richtig bescheinigen, erfahren Sie nachfolgend alles Wissenswerte über den Wertnachweis und die richtige Bescheinigung von Sachspenden. 

     

    Unser Service: Neu-Abonnenten finden den Beitrag zur finanzamtssicheren Bescheinigung von Geldspenden in unserem Online-Service für Abonnenten (www.iww.de) unter der Rubrik „Arbeitshilfen“. 

    Die Wertermittlung

    Bei Sachspenden muss Ihr Verein in der Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand und die Grundlagen der Wertermittlung machen. Dass die Finanzbehörden die Angaben auf der Spendenbescheinigung kritisch beäugen, zeigt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) München. Deren Tenor: Den Spendenbestätigungen der Vereine ist nicht ohne Weiteres zu folgen. Fehlt ein Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten der gespendeten Sache, soll ein Abzug abgelehnt werden (Verfügung vom 31.10.1996, Az: S 2223 – 117 St 413). 

     

    Vorsicht ist auch bei überschlägigen Wertansätzen geboten: Stellen Sie eine Spendenbescheinigung über einen runden Betrag aus, lässt das auf eine unzulässige pauschale Bewertung der Spende schließen (OFD Hannover, Verfügung vom 30.12.1997, Az: S 2223 – 212 – StO 242). 

     

    Für die Bewertung von Sachspenden von Privatpersonen und Sachspenden auf Betriebsvermögen gelten unterschiedliche Regeln. 

     

    Sachspenden aus dem Privatvermögen

    Den Wert von Sachspenden aus dem Privatvermögen müssen Sie grundsätzlich mit dem gemeinen Wert ansetzen. Das ist der Preis, den Sie aktuell bei einem Verkauf des Gegenstands erzielen könnten, also der Verkehrswert (einschließlich Umsatzsteuer). Bei neuwertigen Gegenständen kann dieser Wert durch die Einkaufsrechnung nachgewiesen werden. 

     

    Beispiel

    Ein Mitglied kauft für Ihren Verein einen Drucker und verzichtet auf die Erstattung der Kosten. Sie können auf der Zuwendungsbestätigung den gezahlten Kaufpreis quittieren. Eine Kopie der Rechnung nehmen Sie als Nachweis zu den Unterlagen. 

    Schwieriger ist die Wertermittlung bei gebrauchten Sachen. Hier muss der Marktwert unter Berücksichtigung des Alters, des Anschaffungspreises und des Erhaltungszustands angesetzt werden. Als Unterlagen für den Nachweis kommen in Frage 

    • die ursprüngliche Kaufrechnung,
    • Gutachten (bei hochpreisigen Sachen, zum Beispiel Kunstwerke) oder
    • Kostenangebote für vergleichbare Güter.

     

    Bei Sachspenden mit sehr geringem Wert (Bücher oder Spielzeug) ist es meist ratsam, auf eine Spendenquittung zu verzichten, weil der Verwaltungsaufwand für die Wertermittlung zu hoch wäre. Bei bestimmten gebrauchten Sachen (zum Beispiel Altkleidern) gehen die Finanzbehörden davon aus, dass diese in der Regel überhaupt keinen Marktwert mehr haben. Entsprechend gut begründen müssen Sie den angesetzten Wert, wenn Sie doch eine Spendenbescheinigung ausstellen.  

     

    Sachspenden aus dem Betriebsvermögen

    Wird ein Wirtschaftsgut gespendet, das der Spender unmittelbar zuvor aus seinem Betriebsvermögen entnommen hat, wird die Entnahme mit dem Teilwert angesetzt. Das ist der Betrag, der beim Verkauf des gesamten Betriebs auf die konkrete Sache entfallen würde. Stille Reserven (also ein Verkaufspreis über dem Buchwert) würden dabei aufgedeckt werden. 

     

    Unser Tipp: Als Alternative können Sie das so genannte Buchwertprivileg nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz nutzen. Der Spender kann das Wirtschaftsgut statt mit dem Teilwert auch mit dem Buchwert entnehmen. Das ist der Anschaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich der bis zur Entnahme anzurechnenden Abschreibungen. Meist ist der Buchwert niedriger als der Teilwert: Das ist für den Spender günstiger, weil weniger Umsatzsteuer anfällt als bei der Teilwertermittlung. 

     

    Unser Tipp: Bei Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen können Sie auf der Spendenbescheinigung einfach den vom Spender genannten Entnahmewert angeben. Eine eigene Wertermittlung entfällt hier. 

     

    Sammelbestätigungen

    Werden Ihrem Verein mehrere Gegenstände zugewendet, müssen Sie die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen. Denn die Höhe der Zuwendung ist mit dem Einzelveräußerungspreis anzusetzen. Dazu müssen Sie den Marktwert jedes einzelnen Gegenstands ermitteln und in der Zuwendungsbestätigung ausweisen. Eine unabhängig von Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) reicht nicht (OFD Frankfurt, Verfügung vom 6.11.2003, Az: S 2223 A – 22 – St II 2.06). 

     

    Beispiel

    Ein Spender überlässt Ihrem Verein eine größere Zahl gebrauchter Bücher. Sie müssen entweder für jedes Buch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen oder eine Sammelzuwendungsbestätigung, der Sie als Anlage eine Liste mit Titel und Wert jeden Buches beifügen. Ohne detaillierte Auflistung und Bewertung wird die Spende vom Finanzamt nicht anerkannt. 

    Verwendung der Sachspenden

    Wie Geld- sind auch Sachspenden Einnahmen des ideellen Bereichs. Sie dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das gilt insbesondere für eine Nutzung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wird Ihrem Verein eine Sache für den nicht begünstigten Bereich zugewendet, dürfen Sie keine Spendenbescheinigung ausstellen. Das gleiche gilt für Sachspenden, die für den Weiterverkauf (zum Beispiel an Altkleiderverwerter) gesammelt werden.  

     

    Im Einzelfall ist ein Verkauf von gespendeten Sachen unproblematisch. Er darf nur nicht nachhaltig erfolgen (BFH, Urteil vom 9.9.1993, Az: V R 24/89). Nachhaltigkeit nimmt das Finanzamt schon an, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass Sie diese Tätigkeit irgendwann wiederholen werden. 

    Die Umsatzsteuer

    Stammt die Spende aus dem Betriebsvermögen des Spenders und ist er umsatzsteuerpflichtig, muss er darauf Umsatzsteuer abführen (Abschnitt 24 b Absatz 8 Umsatzsteuer-Richtlinien). Zudem wird die Entnahme wie ein Umsatzerlös behandelt. Einen steuerlichen Vorteil hat der Spender dann nicht, sondern er trägt zusätzlich die Umsatzsteuerlast. In aller Regel wird er die Sachspende also zum niedrigst möglichen Wert ansetzen und bei vollständig abgeschriebenen Gegenständen (ohne Buchwert) ganz auf eine Spendenbescheinigung verzichten. 

     

    Wichtig: Für Ihren Verein ist die Umsatzsteuer ohne Belang. Hier verbuchen Sie den angegebenen Bruttowert als Spendeneinnahme. 

    Die Zuwendungsbestätigung

    Für Sachspendenbescheinigungen müssen Sie einen eigenen amtlichen Mustertext verwenden (siehe nächste Seite). Zusätzlich zu den auch bei Geldspenden obligatorischen Daten müssen Sie hier genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand machen (zum Beispiel Alter, Zustand, ursprünglicher Kaufpreis). Ebenfalls einfügen bzw. streichen müssen Sie die Hinweise zur Herkunft der Sachspende. Die Formulierungsvorgaben dazu lauten wie folgt: 

     

    • Bei einer Spende aus dem Betriebsvermögen: „Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet“.
    • Bei einer Spende aus dem Privatvermögen: „Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen“.
    • Liegen keine Angaben vor, vermerken Sie: „Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.“

     

    Den unvollständigen Satz „Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnungen, Gutachten“ müssen Sie entweder streichen oder – soweit er zutrifft – um die Worte „liegen vor“ ergänzen. 

     

    Muster einer Zuwendungsbestätigung für Sachspenden

    Aussteller (Bezeichnung der inländischen juristischen Person oder inländischen öffentlichen Dienststelle) 

     

    Bestätigung

    über Zuwendungen im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) an eine der in § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 

     

    Art der Zuwendung: Sachzuwendung 

     

    Name und Anschrift des Zuwendenden: 

    XXX .....................................................XXX 

     

    Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung: 

    XXX ............./..................../..................XXX 

     

    Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. 

    • Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.
    • Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.
    • Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, zum Beispiel Rechnung, Gutachten (liegen vor).

     

    Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamtes ..., StNr. ..., vom ... vorläufig ab ... als gemeinnützig anerkannt / nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ..., StNr. ..., vom ... für die Jahre ... nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. 

     

    Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (begünstigter Zweck) (im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – Abschnitt A / B Nr. ...) (im Ausland) verwendet wird. 

     

    ___________________________________________________ 

    Ort, Datum, Unterschrift des Zuwendungsempfängers 

     

    Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz). 

    Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als drei Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt. 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 6 | ID 91189