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  • 07.03.2008 | Rechtsdienstleistungsgesesetz

    Stichtag 1. Juli 2008: Gesetzgeber gestattet Vereinen mehr Rechtsberatung

    Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RDG) vom 17. Dezember 2007 erlaubt es künftig auch Nichtanwälten, juristische Nebenleistungen zu erbringen. Die umfassende rechtliche Beratung darf zwar auch weiterhin nur von Volljuristen oder Rechtsanwälten durchgeführt werden. Besonders für Vereine werden aber die Möglichkeiten deutlich ausgeweitet, Mitglieder rechtlich zu beraten.  

     

    Wichtig: Das RDG soll am 1. Juli 2008 in Kraft treten. Die Zustimmung des Bundesrats fehlt aber noch. 

    Rechtsberatung wird neu definiert

    Nach § 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das bisherige Rechtsberatungsgesetz sah vor, dass jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (zum Beispiel Steuerberater) erbracht werden dürfen.  

     

    Das steckt hinter dem neuen Begriff „Rechtsdienstleistung“

    Das RDG ersetzt die bisherige Begriffsvielfalt durch den in § 2 Absatz 1 RDG definierten einheitlichen Begriff der Rechtsdienstleistung. Das ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Darunter fallen  

    • die reine Erteilung eines Rates,
    • die Vertretung des Mandanten nach außen,
    • das Verhandeln mit gegnerischen Mandanten,
    • das Abschließen von Verträgen und
    • das Verhandeln mit Behörden.