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  • 03.12.2010 | Rechnungslegung

    E-Bilanz: Auch für Vereine ein Thema

    Geplant war, dass Steuerpflichtige, die entweder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig bilanzieren (also auch Vereine) ihre Bilanzdaten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, elektronisch ans Finanzamt übermitteln müssen. Weil aber die Umsetzung der technischen Voraussetzungen für die Übermittlung komplizierter ist als erwartet, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Startschuss für die E-Bilanz um ein Jahr verschoben (Pressemitteilung vom 9.11.2010). Erfahren Sie nachfolgend, was das für Ihren Verein bedeutet.  

    Welche Vereine sind betroffen?

    Die erste Frage lautet, welche Vereine von der Pflicht zur „E-Bilanz“ betroffen sind. Zwei Tatbestände kommen in Frage:  

     

    1. Gesetzliche Bilanzierungspflicht

    Da sich für Vereine - bis auf wenige Ausnahmefälle wie zum Beispiel Pflegeeinrichtungen - eine Bilanzierungspflicht nicht nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen ergibt, ist hier § 141 Abgabenordnung maßgebend. Vereine sind danach buchführungspflichtig, wenn  

    • der Jahresumsatz aus gewerblichen Tätigkeiten über 500.000 Euro oder
    • der Gewerbegewinn über 50.000 Euro liegt.

     

    Wichtig: Bei gemeinnützigen Vereinen betrifft dies aber nur Umsatz und Gewinn der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetriebe.