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  • 01.09.2006 | Reaktion auf Umsatzsteuererhöhung

    Stichtag 1.1.2007: Befreiungsmöglichkeiten von der Umsatzsteuer kennen und nutzen

    Die Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar wirft immer größere Schatten. Vereine und ihre Berater sollten dies zum Anlass nehmen, einen Blick in die besonderen Befreiungsbestimmungen des § 4 Nummer 18bis 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu werfen. Darin finden sich eine Reihe von – vielfach unbekannten – Befreiungsregelungen. 

     

    Diese Befreiungsbestimmungen werden um so wichtiger, als die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2007 (Beiträge in der November-Ausgabe [Seite 5ff.] und in dieser Ausgabe [Seite 3]) nicht mehr für alle Zweckbetriebe den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erlauben wird. Nachfolgend stellen wir Ihnen deshalb die wichtigsten Befreiungsregelungen vor. 

     

    Leistungen der Wohlfahrtspflege

    Nach § 4 Nummer 18 UStG sind Leistungen der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände und der freien Wohlfahrtsorganisationen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, umsatzsteuerfrei, wenn  

    1.die Leistungen ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen (hier gelten die Regelungen der §§ 51bis 68 Abgabenordnung [AO]);
    2.die Leistungen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute kommen (also wirtschaftlich und persönlich Hilfsbedürftigen);
    3.die Entgelte für die Leistungen niedriger sind als die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer gewerblicher Anbieter.