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  • 08.11.2010 | Praxisfall

    Gemeinnützigkeit einer Dachorganisation

    Ein Leser hat folgende Frage: „Unser Verein hat die Kinder- und Jugendhilfe als Satzungszweck. Unter anderem betreiben wir zwei Jugendzentren. Daneben fungieren wir (auch laut Satzung) als regionale Dachorganisation für Jugendhilfeeinrichtungen, die wir mit unserem Personal unterstützen. Das Finanzamt hat auf Basis unseres letzten Tätigkeitsberichts in Frage gestellt, ob unsere „tatsächliche Geschäftsführung“ den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit entspricht. Unsere Mitglieder würden nicht überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) gemeinnützig sein. Außerdem würden wir mit unserem Personal auch nicht gemeinnützige Mitgliedseinrichtungen unterstützen.“ Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.  

     

    Dachorganisationen als Sonderfall des Gemeinnützigkeitsrechts

    Dachorganisationen stellen einen Sonderfall im Gemeinnützigkeitsrecht dar. Sie können nach § 57 Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigt sein, wenn in ihnen steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, ohne dass sie eigene Satzungszwecke - unmittelbar - verfolgen. Die Dachverbandsfunktion kann auch Teilzweck einer Organisation sein.  

     

    Verfolgt sie ihre steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar - hier zum Beispiel durch den Betrieb von Jugendzentren - müssen nicht zwingend alle Mitglieder selbst gemeinnützig sein. Der Dachverband darf die nicht steuerbegünstigten Mitgliedsorganisationen aber nicht mit Rat und Tat fördern (Anwendungserlass zur AO, Ziffer 3 zu § 57).  

     

    Bestimmte Quote an gemeinnützigen Untereinrichtungen erforderlich?