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  • 01.09.2007 | Neues Gemeinnützigkeitsrecht

    Gesetzgeber verbessert steuerlichen Abzug von Mitgliedsbeiträgen bei Kulturvereinen

    Von einer Maßnahme aus dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ werden vor allem Kulturfördervereine profitieren. Bei ihnen wird nämlich rückwirkend zum 1. Januar 2007 der steuerliche Abzug der Mitgliedsbeiträge verbessert. 

    Die Ausgangslage zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen

    Bei Kultur als Satzungszweck wird bisher unterschieden zwischen 

    • der Förderung kultureller Zwecke (Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung [EStDV]) und
    • der Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 EStDV).

     

    Steuerlich abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge nur im Fall 1, wenn der Verein also laut Satzung der „Förderung kultureller Zwecke“ dient. Das gleiche gilt übrigens für die Förderung des Sports und einiger weiterer Zwecke. 

    Das ändert sich

    Die Zwecke, die bisher in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 EStDV aufgelistet sind, werden künftig in § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführt – mit einer Änderung: Es ist nicht mehr von der „Förderung kultureller Betätigungen“, sondern von „kulturellen Betätigungen“ die Rede.