Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.07.2009 | Mittelfehlerverwendung und die Folgen

    Verluste bei nicht zweckbezogenen Tätigkeiten: Gefahr für die Gemeinnützigkeit

    Verwendet eine gemeinnützige Organisation Mittel für nicht zweckbezogene Tätigkeiten - also in der Vermögensverwaltung und in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben - kann das Probleme nach sich ziehen. Insbesondere droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn in der Vermögensverwaltung oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Verluste erwirtschaftet werden. Der Vereinsvorstand sollte also wissen, auf welche Risiken er sich hier einlässt und wie er diese minimiert.  

    Der Mittelbindungsgrundsatz in der Abgabenordnung

    Nach § 55 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das gilt auch für Gewinne bzw. Überschüsse, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung erzielt werden. Zweckgebundene Mittel hier einzusetzen, ist trotzdem möglich. Soweit sie zeitnah zu verwenden sind, können sie zumindest kurzfristig eingesetzt werden. Daneben existieren eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 58 Nummer 11 und 12 AO). Da für die Verwendung dieser Mittel keine Vorgaben bestehen, können sie auch in den nicht zweckbezogenen Bereich fließen.  

     

    Anders sieht es aber aus, wenn zweckgebundenes Vermögen in der Vermögensverwaltung oder in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben durch Verluste verloren geht. Die Mittel werden dann zweckfremd aufgezehrt. Das verstößt gegen den Mittelbindungsgrundsatz - es droht im Grundsatz der Entzug der Gemeinnützigkeit. Von diesem Grundsatz macht die Finanzverwaltung aber eine Reihe von Ausnahmen.  

    Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Die Rechtsprechung besagt, dass es keine Grenze gibt, bis zu der Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Es kommt also nicht auf die Größenordnung der Verluste an, ob die Gemeinnützigkeit in Gefahr ist (Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 15.11.2007, Az: III 657/05; Abruf-Nr. 082400).