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  • 01.03.2006 | Mitgliederversammlungen – Teil II

    So vermeiden Sie ungültige Beschlüsse

    von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Cornelia Schmidt, Arnstadt

    Nichts ist ärgerlicher, als wenn Beschlüsse für ungültig erklärt werden, weil im Vorfeld oder im Verlauf einer Mitgliederversammlung Formalien nicht beachtet wurden. In der Mai-Ausgabe haben wir Ihnen deshalb erläutert, welche Formalien Sie im Vorfeld einer Versammlung beachten müssen. Neu-Abonnenten finden den Beitrag im Online-Service (www.iww.de) unter der Rubrik „Arbeitshilfen“.  

     

    Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie während der Versammlung dafür Sorge tragen, dass gefasste Beschlüsse „wasserdicht“ sind. 

    Leitung und Vorsitz in der Mitgliederversammlung

    Im Gesetz (§§ 32 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) finden Sie keine Regelung, wer die Mitgliederversammlung leiten muss. Wenn Sie wollen, können Sie das in Ihrer Vereinssatzung bestimmen. Enthält diese keine Regelung, leitet der Vorstand die Mitgliederversammlung.  

     

    Wichtig: Enthält Ihre Vereinssatzung eine Bestimmung zum Vorsitz in der Mitgliederversammlung, handelt es sich dabei nur um ein Vorrecht. Das Mitglied muss davon nicht Gebrauch machen. Es kann die Leitung der Mitgliederversammlung auch anderen Personen überlassen. Dies bedeutet, dass die Versammlung selbst dann durchgeführt und entsprechende Beschlüsse wirksam gefasst werden können, wenn die durch die Satzung bestimmte Person abwesend ist.