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  • 10.06.2010 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Verluste aus der Vermietung von Anlagen: Wann droht der Entzug der Gemeinnützigkeit?

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Unser Schießsportverein vermietet den Schießstand neben der kostenlosen Nutzung durch Mitglieder kostenpflichtig auch an Externe (Zoll, Polizei). Hohe Abschreibungen und Schuldzinsen aus dem Bau der Schießanlage führen dazu, dass dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb regelmäßig Verluste macht. Bisher hat das Finanzamt nicht reagiert. Droht hier aber nicht auf Dauer der Entzug der Gemeinnützigkeit?“ Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.  

     

    Dauerverluste und die Gemeinnützigkeit

    Grundsätzlich sind Dauerverluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnützigkeitsschädlich. Denn es liegt eine Mittelfehlverwendung vor, weil zweckgebundene Mittel zweckfremd verwendet werden, um die Verluste auszugleichen Das gilt aber für die gesamten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Die Verluste bei der Vermietung der Anlage dürften also zunächst mit Überschüssen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden. Nur dann noch verbleibende Verluste wären schädlich für die Gemeinnützigkeit.  

     

    Verluste durch anteilige Abschreibungen auf gemischt genutzte Anlage

    Die Finanzverwaltung schränkt diesen Grundsatz aber für einige Fälle ein. So ist ein Verlust des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung anteiliger Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Ziffer 5 zu § 55 Absatz 1 Nummer 1). Das gilt hier für die Schießanlage, die ja im steuerbegünstigten Bereich (Nutzung durch die Mitglieder zu sportlichen Zwecken) und im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb (Vermietung an Nichtmitglieder) genutzt wird. Es müssen aber weitere Voraussetzungen erfüllt sein:  

     

    • Die Anlage wurde für den steuerbegünstigten Bereich angeschafft und wird nur zur besseren Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung zeitweise für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt (vermietet).