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  • 07.09.2009 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Kostenpauschale für die Spendenverwaltung?

    Ein Leser fragt: Wir sind ein Förderverein einer privaten Grundschule. Können wir für die Weiterleitung von Spenden und das Ausstellen von Spendenquittungen einen Prozentsatz der Spenden als Verwaltungspauschale einbehalten, und wenn ja, in welcher Höhe? Lesen Sie dazu die Antwort unseres Autors, Wolfgang Pfeffer.  

     

    Das Problem der Verwaltungskosten

    Auch Vereine, deren Tätigkeit sich weitgehend auf das Sammeln und Weitergeben von Mitteln beschränkt, haben Verwaltungskosten. Diese müssten mangels anderer Einnahmen aus den Spendeneinnahmen gedeckt werden. Insofern muss Ihr Verein nicht alle Einnahmen weitergeben. Diese Mittel müssen aber tatsächlich für die entsprechenden Verwaltungsausgaben verwendet werden. Das Ansammeln von Mitteln ist auch Fördervereinen nur im Rahmen der Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung erlaubt (vor allem in Form freier Rücklagen).  

     

    Da es anders als bei Vereinen, die selbst konkrete gemeinnützige Tätigkeiten betreiben, bei reinen Fördervereinen keine Aufwendungen gibt, die unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken zugute kommen, sind hier die Verwaltungskosten tendenziell zweckfremd verwendete Mittel. Bei bloßen Spenden- und Beitragszuflüssen stehen den Einnahmen ja keine wirtschaftlichen Leistungen gegenüber. Kosten können also keinem Ertragsoutput zugeordnet werden.