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  • 11.01.2010 | Haftungsrecht

    Gastverein haftet nicht für Vandalismus seiner Spieler

    Entstehen einem Sportverein Schäden durch die Spieler einer Gastmannschaft, kann er sich nicht auf eine vertragliche Haftung des Gastvereins auf Grundlage der Verbandswettkampfordnung berufen. Er kann sich also nicht am Verein schadlos halten, sondern muss die Schädiger persönlich belangen. Das hat das Amtsgericht Halle/Saale entschieden. Im konkreten Fall hatten 15- und 16-jährige Spieler der Gastmannschaft Duschen des Heimvereins beschädigt. Der Verein machte Schadenersatz aus vertraglicher Haftung geltend. Er bezog sich dabei auf die Spielordnung des Landesfußballverbands, nach der „der gastgebende Verein und der Gastverein in ihrer jeweiligen Verantwortung im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art gegenüber dem Fußballverband“ haften. Das Gericht wies eine vertragliche Haftung zurück. Die Anmeldung zum Wettkampfbetrieb, die ja nicht gegenüber dem anderen Verein, sondern gegenüber dem Fußballverband erfolge, führe zu keiner - auch nicht konkludenten - vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vereinen. Es liege auch kein stillschweigender Vertrag über die Nutzung der Sportplatzanlagen durch den Gastverein vor. Auch eine deliktische Haftung des Gastvereins (unerlaubte Handlung) wegen Verletzung der Aufsichts- oder Überwachungspflicht sah das Gericht nicht. Jugendliche diesen Alters während des Duschens zu beaufsichtigen, sei weder angemessen noch erforderlich. Der Schadenersatzanspruch könne sich deswegen allein gegen die Jugendlichen richten, nicht an den Verein. (Urteil vom 1.10.2009, Az: 93 C 1076/09)(Abruf-Nr. 094101)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132749