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  • 07.12.2009 | Haftung

    Tierhalterhaftung: Idealvereine sind nicht begünstigt

    § 833 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schränkt die Haftung des Tierhalters für den Fall ein, dass der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient. Hat der Halter die erforderliche Sorgfalt beachtet, muss er nicht für Schäden einstehen, die durch das Tier verursacht worden sind. Diese Haftungsentlastung gilt für Idealvereine regelmäßig nicht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Reitsportvereins, der in Zusammenarbeit mit einem Reitlehrer therapeutischen Reitunterricht durchführte. Dabei stürzte eine Teilnehmerin vom Pferd und zog sich Verletzungen zu. Die Haftungs- und Schmerzensgeldansprüche der Betroffenen wies der Verein mit Bezug auf § 833 Satz 2 BGB ab. Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Für die Haftungsentlastung reicht es nicht schon, dass ein Verein die Tiere zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke einsetzt. Ausschlaggebend ist, ob diese Zwecke der Einnahmenerzielung dienen. Bei einem Idealverein ist das aber regelmäßig nicht der Fall. Die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks spielt hier keine Rolle, sondern allein die kommerzielle Zwecksetzung der Tierhaltung. (Urteil vom 22.9.2009, Az: 9 U 11/09)(Abruf-Nr. 093868)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 2 | ID 132042