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  • 10.06.2010 | Gewerbesteuer

    Altenpflege-GmbH: Befreiung gilt nicht für ganze Einrichtung

    Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 20 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gilt nicht uneingeschränkt für ein Unternehmen als solches. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine begünstigten Leistungen erbringen, sind gewerbesteuerpflichtig. Das entschied das FG Bremen im Fall einer gemeinnützigen GmbH, die Alten-, Altenpflege- und Altenwohnheime sowie Stiftungsresidenzen betreibt. Neben den Tätigkeiten im Altenpflegebereich hatte sie Einnahmen aus Gästeessen und -übernachtungen, aus Werbeerträgen, der Lieferung von Gas, Strom und Wasser an Dritte und dem Bäderbetrieb (Nutzung durch Dritte). Die gGmbH verlangte die Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 20 GewStG für die Überschüsse aus diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Das FG lehnte dies ab. Begründung: Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 2c GewStG erfordert, dass mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 68 Absatz 1 Bundessozialhilfegesetz oder den in § 53 Nummer 2 Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind. Nach dieser Vorschrift können daher nur Überschüsse aus Betätigungen gewerbesteuerfrei sein, die sich als entgeltliche Leistungen gegenüber den Benutzern bzw. Bewohnern der begünstigten Einrichtungen darstellen. Deshalb sind nur die Überschüsse aus dem Verkauf von Getränken und aus der Nutzungsüberlassung von Telefonen an die Benutzer der Einrichtung befreit, nicht aber die Überschüsse aus den Leistungen an Dritte. (Urteil vom 12.5.2010, Az: 3 K 51/09 (1)(Abruf-Nr. 101704)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 136317