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  • 10.05.2010 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele kann schädlich sein

    Betätigt sich ein Verein über seine Satzungsziele hinaus allgemeinpolitisch, kann ihm die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Das gilt auch, wenn er ansonsten seine satzungsmäßigen Zwecke verfolgt und verfassungskonform agiert. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall eines Vereins, dessen Satzungszweck die „Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“ war. Er war mit Parolen wie „Weg mit Agenda 2010 und Hartz IV“, „kein Abbau von Sozialleistungen“ oder „Abschaffung der WTO“ politisch aufgetreten und hatte zur Wahl einer bestimmten Partei aufgerufen. Das Finanzamt hatte ihm deswegen die Gemeinnützigkeit aberkannt. Zu Recht, wie das FG entschied. Zwar ist einer gemeinnützigen Organisation nicht jede politische Betätigung untersagt. Bestimmte gemeinnützige Zwecke - wie Umweltschutz oder die Förderung der Völkerverständigung - sind sogar zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Organisation gegnerische politische Auffassungen in polemischer Form angreift. Mit der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung - vorrangig durch die Förderung politischer Parteien und ihrer politischen Ziele - werden aber grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt. (Urteil vom 9.2.2010, Az: 6 K 1908/07 K)(Abruf-Nr. 101453)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 2 | ID 135591