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  • 05.06.2009 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Rücklage der Mini-gGmbH und die zeitnahe Mittelverwendung

    Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die mit nur einem Euro Stammkapital gegründet werden kann (Mini-gGmbH), kann genauso wie die normale GmbH gemeinnützig sein. Da die „Mini-gGmbH“ aber ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen muss, war bisher unklar, inwieweit es wegen des Verstoßes gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu Problemen mit der Steuerbegünstigung kommen kann. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage jetzt erörtert und das - für Vereine erfreuliche -
    Ergebnis vom Bayerischen Landesamt für Steuern veröffentlichen lassen: Die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 Euro verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Nummer 5 Abgabenordnung. Das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Das gilt auch für die Mittel, die von Gesetzes wegen in die zur Erhöhung des Stammkapitals gedachte Rücklage nach
    § 5a Absatz 3 GmbH-Gesetz eingestellt werden müssen, auch wenn es sich hier um Überschüsse und nicht um Einlagen der Gesellschafter handelt. (Schreiben vom 31.3.2009, Az: S 0174.2.1 - 2/2 St 31)(Abruf-Nr. 091816)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127596