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  • 07.03.2008 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht begünstigt

    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist mit der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung nicht einverstanden, Rettungsdienste und Krankentransporte, die von Wohlfahrtsverbänden (Deutsches Rote Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund) und der öffentlichen Hand (Feuerwehren) erbracht werden, als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zu behandeln. Nach Ansicht des BFH ist der Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Das hat er im Falle eines privaten Anbieters eines Rettungsdienstes klargestellt.  

    Der private Rettungsdienst hatte verlangt, wie seine Konkurrenten von der Gewerbesteuer freigestellt zu werden. Der BFH lehnte dies ab. Auch wenn seine Konkurrenten rechtswidrig nicht besteuert würden, ändere dies nichts daran, dass die Steuerbescheide gegen den Anbieter rechtmäßig seien. Dieser sei nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn er könne Klage mit dem Ziel erheben, seine Konkurrenten ebenfalls zu besteuern. Öffentliche wie private Rettungsdienste und Krankentransporte seien zwar von der Umsatzsteuer befreit, sie seien aber gleichermaßen nicht gemeinnützig und deshalb körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. 

    Wichtig: Das Steuerprivileg könnte also fallen, wenn ein privater Anbieter eine entsprechende Klage erhebt. In dem Fall blieben nur noch Umsätze aus Tätigkeiten von der Gewerbesteuer befreit, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind. Als Zweckbetrieb gelten der Notfallrettungsdienst und Krankentransporte, bei denen eine fachliche Betreuung oder besonders ausgestattete Fahrzeuge erforderlich sind. (Beschluss vom 18.9.2007, Az: I R 30/06) (Abruf-Nr. 080417

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 3 | ID 118069