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  • 01.01.2006 | Einkommensteuer

    Steuerlicher Abzug von Mitgliedsbeiträgen für Kulturvereine

    Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie für Satzungszwecke erhoben werden, die in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aufgelistet sind. Bei den in Abschnit B genannten Zwecken sind nur Spenden abzugsfähig. Abgrenzungsprobleme gab es bisher bei Vereinen mit dem Satzungszweck „Förderung der Kultur“. Die Förderung der Kultur (wie bildende Kunst, Musik, Theater, etc.) fällt generell in den Abschnitt A. Die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, dagegen in Abschnitt B. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Erlass klargestellt, dass der Abzug der Mitgliedsbeiträge auch dann verweigert werden darf, wenn die Vereinstätigkeit nur in Teilen der Freizeitgestaltung der Mitglieder dient. Das ist immer dann der Fall, wenn der Verein seinen Mitgliedern Vorteile gewährt. Als Vorteile zählen vor allem verbilligte oder kostenlose Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile in Anspruch genommen werden. Schon das Angebot reicht aus. 

    Unser Tipp: Anders verhält es sich bei kostenlosen oder verbilligten „Dankeschönkonzerten“ oder ähnlichen Veranstaltungen, die exklusiv für Mitglieder sind. Dazu gehören auch Theater- und Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben. Diese sind für den Abzug der Mitgliedsbeiträge unschädlich. (Schreiben vom 19.1.2006, Az: IV C 4 – S 2223 – 2/06, BStBl 2006 I, 216)(Abruf-Nr. 060961

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 91154