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  • 11.01.2010 | Einkommensteuer

    Kombination Minijob und Ehrenamtspauschale

    Geringfügige Beschäftigungen („Minijob“) können nicht nur mit dem Übungsleiterfreibetrag sondern auch mit der Ehrenamtspauschale nach§ 3 Nummer 26a Einkommsteuergesetz kombiniert werden. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober 2009 bestätigt. Werden die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale erfüllt, bleiben also bis zu 441,67 Euro (= 400 Euro plus ein Zwölftel von 500 Euro) pro Monat geringfügig entlohnt. Es fallen also nur auf 400 Euro pauschale Sozialversicherungsbeiträge und pauschale Lohnsteuer an.  

    Unser Tipp: Im Einzelfall kann zusätzlich der Übungsleiterfreibetrag genutzt werden. Das gilt aber nur, wenn die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden, getroffene Vereinbarungen eindeutig sind und auch eingehalten werden. Der Betrag pro Monat, der noch als geringfügig entlohnt gilt, erhöht sich dann auf 616,97 Euro. Beispiel:  

    Der Kassenwart eines Sportvereins ist auch als Übungsleiter tätig. Insgesamt kann er 616,97 Euro monatlich erhalten, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Vergütungen für die Kassenwarts- und die Übungsleitertätigkeit müssen aber klar getrennt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132748