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  • 12.01.2009 | Einkommensteuer

    Gekippte Pendlerpauschale kann auch für Verein relevant sein

    Das Bundesverfassungsgericht hat die seit Anfang 2007 geltende, gekürzte Entfernungspauschale für verfassungswidrig erklärt. Damit gilt die alte Regelung mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer vorerst weiter - und kann auch rückwirkend für 2007 in Anspruch genommen werden. Die Fahrtkosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte können damit wieder voll als Werbungskosten abgezogen werden.  

    Unser Tipp: Das gilt nicht nur für den Abzug der Fahrtkosten bei der eigenen Steuererklärung des Mitarbeiters. Auch die pauschale Versteuerung von Fahrtkostenzuschüssen durch den Arbeitgeber (Verein) ist damit wieder ab dem ersten Kilometer möglich. Der Verein kann dem Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und Vereinssitz pro Entfernungskilometer 0,30 Euro auszahlen. Dieser Betrag wird vom Verein mit 15 Prozent pauschal versteuert (§ 40 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Das gilt aber nur für eine Erstattung, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. (Urteil vom 9.12.2008, Az: 2 BvL 1/07)(Abruf-Nr. 083929)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 2 | ID 123861